Schulordnung der Musikschule Pliezhausen

§ 1 Aufgabe
Die Musikschule Pliezhausen ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Pliezhausen, deren Aufgabe es ist, musikinteressierte Kinder, Jugendliche und Erwachsene an die Musik heranzuführen und ihnen hierin praktische und theoretische Kenntnisse zu vermitteln. Die Ausbildung des Nachwuchses für das Laien- und Liebhabermusizieren, die Pflege der Begabtenfindung und Begabtenförderung sowie die Möglichkeit der Vorbereitung zu einem Musikstudium sind ihre Merkmale.
§ 2 Aufbau
1) Die Ausbildung an der Musikschule orientiert sich am Strukturplan und an den Rahmenlehrplänen des Verbandes deutscher Musikschulen e.V. (VdM):
– elementare Musikerziehung
– instrumentaler und vokaler Einzel- und Gruppenunterricht in der Unterstufe, Mittelstufe und Oberstufe
2) Neben den Hauptfächern werden zudem Ensembleunterricht und Ergänzungsfächer angeboten.
§ 3 Teilnehmer
Wurde ersatzlos gestrichen
§ 4 Elternbeirat
Für die Musikschule kann ein Elternbeirat mit beratender Funktion gebildet werden.
§ 5 Schuljahr
1) Das Schuljahr der Musikschule beginnt am 01. September und endet am 31. August eines darauffolgenden Jahres.
2) Die Ferien- und Feiertagsordnung der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen gilt auch für die Musikschule.
3) Die beweglichen Ferientage sind gemäß der Festlegung der Pliezhäuser Schulen unterrichtsfreie Tage.
§ 6 Aufnahme, An- und Abmeldung
1) Anmeldung und Abmeldung sowie Ummeldung bedürfen der Schriftform und sind an die Musikschule zu richten. Sie werden erst durch die Bestätigung der Musikschule rechtswirksam. Bei minderjährigen Teilnehmern ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nur, wenn die Kapazität der Musikschule dies zulässt.
2) Anmeldungen zu den instrumentalen und vokalen Hauptfächern sind auch während des laufenden Schuljahres zulässig. Eine Aufnahme außerhalb des Schuljahrbeginns ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen seitens der Musikschule gegeben sind.
3) Abmeldungen sind grundsätzlich nur zum 31. August und 28./29. Februar möglich. Sie bedürfen der Schriftform und müssen der Musikschule spätestens zwei Monate (bis 30. Juni bzw. 31. Dezember) vorher zugegangen sein. Lehrkräfte sind zur Entgegennahme von Abmeldungen nicht berechtigt. Unabhängig von der Teilnahme am Unterricht muss das Entgelt bis zum bestätigten Termin des Ausscheidens entrichtet werden. In begründeten Einzelfällen (z.B. lang anhaltende Krankheit, Fortzug o.ä.) kann die Musikschule Abmeldungen außerhalb der oben genannten Termine zulassen. Entsprechende Nachweise sind auf Verlangen vorzulegen.
§ 7 Unterricht
1) Der Unterricht findet grundsätzlich in den der Musikschule zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten statt.
2) Der Unterricht kann wahlweise mit Einverständnis des/der Schülers/in bzw. des/der Erziehungsberechtigten und des Schulträgers in virtueller Form oder als Fernunterricht in Anspruch genommen werden.
3) Die Unterrichtseinheiten dauern je nach Fachbelegung zwischen 30 und 60 Minuten. Eine Einteilung zum Einzel- oder Gruppenunterricht erfolgt nach pädagogischen und schulischen Gesichtspunkten. Nach Rücksprache mit den Eltern kann sie im Verlauf des Unterrichts geändert werden.
4) Alle Schüler mit Hauptfachunterricht sollen an einem Ergänzungs- oder Ensemblefach teilnehmen. Diese sind Bestandteile des Unterrichts. Die Einteilung hierfür nimmt unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes und des Interesses des Schülers der Hauptfachlehrer vor.
5) Unterricht nur im Ergänzungs- oder Ensemblefach ist möglich.
§ 8 Lernmittel

Die für den Unterricht erforderlichen Lernmittel (Instrumente, Noten, Zubehör usw.) müssen grundsätzlich vom Schüler angeschafft werden. Soweit es der Instrumentenbestand der Musikschule zulässt, können gegebenenfalls Streich- und Blasinstrumente gegen eine monatliche Gebühr gemietet werden. Das Nähere regelt eine Instrumentenleihordnung.

§ 9 Verhalten in der Schule

1) Die Schüler sind verpflichtet, den Anordnungen der Lehrkräfte sowie der Schulleitung, soweit sie die äußere Ordnung betreffen, Folge zu leisten.
2) Alle Einrichtungen der Schule sind pfleglich zu behandeln. Schuldhaft verursachter Schaden muss ersetzt werden.
§ 10 Unterrichtsausfall
1) Versäumnisse des Schülers sind bei der Lehrkraft vor Unterrichtsbeginn rechtzeitig zu melden.
2) Unterricht, der durch Krankheit, plötzliche Verhinderung oder durch unentschuldigtes Fehlen des Schülers versäumt wird, wird nicht nachgeholt. Bei ärztlich attestierter Krankheit von mehr als vier Wochen Dauer wird auf Antrag eine Gebührenrückerstattung oder Verrechnung gewährt.
3) Ändert sich der Stundenplan eines Schülers an der allgemeinbildenden Schule, so dass er den Unterricht zu der festgelegten Zeit nicht besuchen kann, ist er verpflichtet, sofort nach Kenntnis der Veränderung den Lehrer und die Musikschule zu benachrichtigen.
4) Aus von der Lehrkraft zu vertretenden Gründen ausgefallener Unterricht wird nach Möglichkeit nachgeholt. In begründeten Einzelfällen (wegen Erkrankung der Lehrkraft oder aus schulischen Gründen), können bis zu vier Unterrichtsstunden pro Schuljahr ausfallen. In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Gebühren.
§ 11 Ausschluss von der Schule
1) Unterrichtsversäumnisse ohne ausreichende Entschuldigung können im Wiederholungsfalle nach vorausgegangener Ermahnung den Ausschluss von der Schule zur Folge haben.
2) Wiederholte Übertretung der Schulordnung kann nach vorausgegangener Ermahnung in Information der Eltern den Ausschluss nach sich ziehen.
3) In diesen Fällen sind die Gebühren bis zum Schuljahresende weiterzubezahlen.
§ 12 Probezeit
1) Für die Fächer Musikgarten, Musikalische Früherziehung, Musikalische Grundausbildung und Ballett gelten die ersten zwei Monate, für alle instrumentalen und vokalen Hauptfächer die ersten vier Monate als Probezeit.
2) Wenn eine Fortsetzung des Unterrichts für nicht sinnvoll gehalten wird, steht es der Lehrkraft offen, innerhalb dieser Zeit eine Abmeldung zu empfehlen. Diese kann mit vierwöchiger Frist zum Monatsende wirksam werden. In problematischen Einzelfällen unterrichtet die Lehrkraft nach Rücksprache mit den Erziehungsberechtigten die Schulleitung.
§ 13 Gebühren
Für die Teilnahme am Unterricht und für die Überlassung von Musikinstrumenten werden Gebühren erhoben. Sie sind in einer besonderen Gebührenordnung geregelt. Diese ist Bestandteil der Schulordnung.
§ 14 Gesundheitsbestimmung
Beim Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen (insbesondere Bundesseuchengesetz, Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten) anzuwenden.
§ 15 Aufsicht
Eine Aufsicht über die Schüler übt der Lehrer nur während des Unterrichts aus.
§ 16 Inkrafttreten

Die Satzung tritt zum 01.01.1996 in Kraft.

Geändert durch Satzung vom

-16. Juli 2002, in Kraft getreten am 01. September 2002
– 26. Mai 2020, in Kraft getreten am 01. Juni 2020.

 

 

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